Welche Gebäude Baudenkmäler sind, wird durch die Denkmalschutzgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Eine Immobilie gilt somit als Baudenkmal, sobald die Behörde diese zum Baudenkmal erklärt oder diese in die Denkmalliste einträgt.
Im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren können 9% der begünstigten Anschaffungs- und Herstellungskosten („Sanierungsanteil“) und in den darauf folgenden vier Jahren 7% steuermindernd abgeschrieben werden.
Zu beachten ist dabei jedoch die Bemessungsgrundlage für die erhöhte Abschreibung. Begünstigt sind nur diejenigen Baukosten, die zur Substanzerhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Welche Aufwendungen förderungswürdig sind und welche nicht, darüber entscheidet die Denkmalschutzbehörde, mit der sich der Bauträger vor Beginn der Baumaßnahmen abstimmen muss. Nach Fertigstellung stellt die Behörde eine Bescheinigung über die Höhe der genehmigten Baukosten aus. Diese Bescheinigung ist dann für das Finanzamt verbindlich.
Wer ein zu sanierendes Baudenkmal kauft und in voller Höhe von den Steuervorteilen profitieren möchte, muss zuerst den Kaufvertrag abschließen. Erst danach dürfen die Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Wer ein bereits saniertes Gebäude kauft, kann die entstandenen Sanierungsaufwendungen nicht mehr erhöht absetzen, sondern schreibt das Gebäude linear ab.
Nach § 10f EStG können 90 % der begünstigten Baumaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern und an Gebäuden in Sanierungsgebieten über 10 Jahre als Sonderausgaben abgeschrieben werden.